Allgemeine Geschäftsbedingungen der MEET GERMANY GMBH

Präambel

Die Meet Germany GmbH (in der Folge MEET genannt) wendet für alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Messen, Ausstellungen, Events, Konzert- und Freizeitveranstaltungen diese Geschäftsbedingungen an.

1 Geltungsbereich und Bestandteile

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die MEET mit unternehmerischen Kunden (nachfolgend: Kunden oder Auftraggeber) für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Messen, Events, Konzert- und Freizeitveranstaltungen weltweit abschließt. Sie gelten auch für zukünftig zwischen MEET und dem jeweiligen Kunden abzuschließende Verträge gleicher Art.

1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegen stehende und/oder von unseren AGBs abweichende Bedingungen unserer Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, es wurde diesen zuvor ausdrücklich zugestimmt.

1.3 Ergänzend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nachrangig die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).

2 Gegenstand des Vertrages

2.1 Der jeweilige Vertragsgegenstand richtet sich nach den individuell zwischen den Parteien zu treffenden Vereinbarungen. Grundsätzlich können –nach entsprechendem Angebot und Annahme- von MEET folgende Leistungen erbracht werden:

2.1.1 Speditionelle Dienstleistungen und Lagerungen national/international
2.1.2 Transporte national/international (Land, See, Luft)
2.1.3 Logistische und sonstige Dienstleistungen gemäß Anforderung des Auftraggebers, insbesondere
2.1.3.1 Gestellung von Hebezeug und Kranarbeiten
2.1.3.2 Charterverträge (See und Luft)

2.2 MEET behält sich vor, für beauftragte Dienstleistungen Subunternehmer ihrer Wahl einzusetzen.

2.3 Von der Dienstleistung sind ausgeschlossen – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – Transporte, Zusatzleistungen und Lagerungen von

  • radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen, soweit sie die gesetzlich zulässigen Freigrenzen überschreiten,
  • lebenden Tieren,
  • Waffen, Munition,
  • explosiven Gütern gemäß Ziffer 1.1 der Verordnung über die Beförderung explosiver Güter in Seeschiffen,
  • Valoren, Dokumenten, Urkunden, Wertpapieren, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln,
  • Gütern mit einem Wert von mehr als 20,00 € pro Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
  • diebstahlsgefährdeten Gütern.

3 Auftrag, Übernahme von Gütern am Messestand, Gefährliches Gut

3.1 Aufträge, Weisungen und Mitteilungen sind nach Möglichkeit in Textform an MEET zu erteilen. Die Beweislast für den Inhalt sowie für die vollständige und richtige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.

3.2 MEET übernimmt an Messe- bzw. Eventständen die Güter mit der tatsächlichen Übernahme in die Obhut. Bei zeitlichen Vereinbarungen zur Übergabe an einem Messe- bzw. Eventstand sind die Güter an den Kunden mit Erreichung der vereinbarten Zeit übergeben. Sollte der Kunde diese Zeit nicht einhalten können, ist er verpflichtet, MEET hierüber zu informieren. Es besteht nach entsprechender Vereinbarung dann die Möglichkeit, eine Bewachung eines Standes bis zum Eintreffen des Kunden zu organisieren. Beim Abbau von Messe- bzw. Eventständen ist der Kunde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass eigenes oder beauftragtes Personal zur Übernahme anwesend ist.

3.3 Soll gefährliches Gut sowie Gefahrgut befördert bzw. gefährliches Gut sowie Gefahrstoff eingelagert werden, hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung schriftlich die genaue Art der Gefahr und insoweit zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen sowie sämtliche zur Leistungserbringung von MEET relevanten Angaben mitzuteilen. Handelt es sich um klassifizierungspflichtiges Gefahrgut bzw. Gefahrstoff, so sind mindestens die Klasse und die Nummer des Gefahrgutes bzw. des Gefahrstoffs nach den jeweils einschlägigen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben.

4 Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht

MEET hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verrichten.

5 Haftung

5.1 Die Haftung von MEET richtet sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzend nachrangig den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Im internationalen Straßengüterverkehr im Geltungsbereich der CMR findet in den dort geregelten Bereichen ausschließlich dieses Übereinkommen Anwendung.

5.2 Die Haftung von MEET im Rahmen von Fracht- und Speditionsleistungen richtet sich dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Diese beschränken die gesetzliche Haftung abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB. Ziffer 23.1.4 ADSp beschränkt die Haftung abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB in jedem Schadensfall höchstens auf einen Betrag von 1 Mio. EUR oder 2 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, je nachdem welcher Betrag höher ist. Es wird klargestellt, dass Ziffer 27 ADSp die gesetzliche Haftung von MEET nicht erweitert.

5.3 Die Haftung von MEET für sonstige Leistungen, die nicht dem Fracht- oder Speditionsrecht zuzuordnen sind, ist auf vorsätzliche und/oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt und wird im Übrigen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit es sich um die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder vertragswesentlicher Pflichten handelt. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung von MEET auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5.4 Bei der Vermittlung von Dienstleistungen haftet MEET für die Durchführung der Dienstleistung nicht, es sei denn, es wurde vor der Vermittlungsleistung eine abweichende Vereinbarung getroffen oder gesetzliche Vorschriften sehen eine zwingende Haftung vor.

5.5 Soweit MEET nach den vorstehenden Regelungen haftet und dem keine zwingenden Rechtsvorschriften entgegenstehen, ist die Haftung von MEET für Verluste und Beschädigungen von Gütern der Höhe nach begrenzt für

Güterschäden auf EUR 750.000,00 je Schadensereignis,
Güterfolge- und reine Vermögensschäden auf EUR 100.000,00 je Schadenereignis.

5.6 Die unter Ziffer 5.5 genannten Haftungsbegrenzungen greifen nicht ein, wenn die Parteien vor Vertragsabschluss und vor Beginn der Leistungen durch MEET einen höheren Wert vereinbaren. In diesem Fall gilt anstelle des in Ziffer 5.5 genannten Höchstbetrages der angegebene Wert als Höchsthaftungsbetrag.

5.7 Sämtliche Haftungsbegrenzungen und –beschränkungen sowie –ausschlüsse gelten auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MEET sowie deren persönliche Haftung.

6 Höhere Gewalt

Wird MEET an der Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch ein außerhalb ihrer Kontrolle liegendes Ereignis gehindert, so wird MEET von der Erfüllung ihrer Pflichten für die Dauer und den Umfang dieser Ereignisse sowie daraus resultierender Folgen freigestellt. Zu diesen Ereignissen gehören insbesondere von MEET nicht zu beeinflussende und nicht zu vertretende staatliche Handlungen, Unterbrechungen der Stromversorgung, Ausfälle von Versorgungseinrichtungen, Eingriffe von Dritten, Arbeitskämpfe und Naturkatastrophen.

7 Versicherung

MEET hat seine sich aus diesen Bedingungen ergebende Haftung nach üblichen Bedingungen versichert. Darüber hinaus empfiehlt MEET dem Auftraggeber, auf dessen eigene Kosten eine Transport- und Ausstellungs- bzw. Lagerversicherung abzuschließen. Auf Wunsch und nach gesonderter Vereinbarung wird MEET insoweit für den Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages sorgen.

8 Rücktritt, Kündigung

Tritt der Auftraggeber von dem Vertrag zurück oder kündigt er ihn, ohne dass MEET ein Verschulden trifft, hat MEET Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. MEET hat sich etwaige ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. Die Geltendmachung der Rechte nach § 415 Abs. 2 Nr. 2 HGB bleibt unberührt.

9 Vergütung, Zahlungsbedingungen; Pfandrecht

9.1 Die Vergütung von MEET richtet nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Soweit keine Vergütungsvereinbarung besteht, ist die angemessene und ortsübliche Vergütung entscheidend. Die Vergütung bezieht sich nur auf die vereinbarten Leistungen und umfasst keine zusätzlichen Leistungen. Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten.

9.2 Sämtliche Rechnungen von MEET sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Zahlungsverzug tritt mit Ablauf dieser Frist ein, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.

9.3 MEET darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderungen von MEET gefährdet.

9.4 Ist der Auftraggeber in Verzug, so kann MEET nach erfolgter Verkaufsandrohung mit angemessener Frist von den in ihrem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen. Ein eventuell die Forderungen von MEET übersteigender Mehrerlös wird an den Kunden ausgekehrt.

9.5 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann MEET in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen.

10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

10.1 Die von MEET zu erbringenden Leistungen und die jeweiligen Vertragsbeziehungen unterliegen der ausschließlichen Geltung deutschen Rechts, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Sollten zwingende internationale Übereinkommen zur Anwendung kommen, gilt deutsches Recht ergänzend in den nicht geregelten Teilbereichen.

10.2 Ausschließlicher Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Aschaffenburg, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit die CMR Anwendung findet, vereinbaren die Parteien den vorstehenden Gerichtsstand als zusätzlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 Abs. 1 CMR.

10.3 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages nicht.